Impressum
Jehova auxilium nostrum
Eingedenk der treuen Liebe, mit welcher unsere Väter sich stets zur Seite gestanden und durch welche sie es ermöglichten, nach einer unter mancherlei Sorgen verlebten Jugend im männlichen Alter zu ehrenvollen Stellungen zu gelangen, in dem bei dem frühen Tod ihres Vaters der älteste auf des Vaters Wort treulich dessen Stelle bei den jüngeren Brüdern vertreten, und nach des ältesten Tode die jüngeren Brüder wiederum seiner verwaisten Kinder sich väterlich angenommen haben, sind deren Nachkommen von dem Gefühl durchdrungen, dass auch sie einig sein müssen, um stark zu bleiben.
Um hierauf hinzuwirken, und namentlich, um bei der erfreulichen Ausdehnung der mehr und mehr sich verästelnden Familie Nöldeke einer Entfremdung des nachwachsenden Geschlechts vorzubeugen und allein brüderliche Liebe verbunden zu erhalten, sind im Sommer des Jahres 1853, eingeladen durch den Junior der Familie, Dr. W. Nöldeke zu Hannover, die nachstehenden, derzeit selbständigen Mitglieder der Familie, als
1. Arnold Ludwig August, Oberpostmeister in Lingen,
2. Ernst Georg Karl, Schuldirektor in Lingen, Dr. phil.,
3. Georg Anton Heinrich Philipp Wilhelm, Postsekretär in Hannover,
4. Johann Karl Ludwig, Obergerichtsrat in Goslar,
5. Hermann Georg Albrecht Wilhelm, Pastor in Wiedensahl,
6. Karl Friedrich Arnold Wilhelm, Postsekretär in Celle,
7. Adolf Friedrich Wilhelm, Prorektor in Bückeburg,
8. Arnold Gustav Wilhelm, Landes-Ökonomie-Geometer in Hildesheim,
9. Hermann Karl Philipp Wilhelm, Lehrer in Hannover, Dr. phil.
zusammengetreten, haben einen Bund geschlossen und auf einer Familienversammlung in Hannover am 22. Mai 1853, auf welcher zwar die beiden Erstgenannten nicht persönlich erschienen, aber durch den Leutnant Arnold Nöldeke vertreten waren, Satzungen für den Bund beschlossen und nach denselben eine Familienkasse und ein Familienarchiv gegründet.
Auf der, im Anlass des fünfzigjährigen Dienstjubiläums ihres würdigen Seniors, des Oberpostmeisters Arnold Nöldeke zu Lingen, am 25. September 1864 gehaltenen Familienversammlung wurde eine neue Fassung, Ergänzung und Verbesserung der Satzungen beschlossen. Durch Beschlüsse der Familienversammlungen zu Wunstorf am 11. Juni 1867, zu Hannover am 21. Mai 1880 und des Familientages zu Hann. Münden am 7. Juni 1933 wurden weitere Veränderungen herbeigeführt.
Mit Rücksicht auf die durch die Familienversammlung in Hildesheim am 27. September 1898 beschlossene, nunmehr bewirkte Gründung eines eingetragenen Vereins der Familie Nöldeke in Hannover - eingetragen in das Vereinsregister des Königlichen Amtsgerichts zu Hannover am 1. Mai 1900 und nach abermaliger Eintragung am 20. Mai 1950, nachdem die Vereinsakten durch Kriegseinwirkung beim Amtsgericht in Hannover verloren gegangen waren - erhielten unsere Satzungen 14. Mai 1951 und am 22.Mai 1983 eine neue Fassung.
Eine überarbeitete Fassung entstand nach eingehenden Beratungen der Mitgliederversammlung während der Familienversammlung 2010 in Bad Kreuznach und wurde dort am 22.05.2010 beschlossen.
Satzung des Bundes der Familie Nöldeke
Mitglieder
§1
Mitglied des Bundes der Familie Nöldeke ist, wer als Nachkomme des am 21.10.1773 zu Hermannsburg verstorbenen Pastors Johann Christoph Nöldeke oder durch Heirat mit einem solchen Nachkommen den Familiennamen Nöldeke trägt.
Während die ausgeheirateten Namensträger auch dann Mitglieder bleiben, wenn sie den Familiennamen Nöldeke nicht als Ehenamen fortführen, gehören die eingeheirateten Mitglieder nur solange dem Bunde an, wie sie den Familiennamen Nöldeke führen.
Ausschluss und Austritt eines Mitgliedes erfolgt entsprechend dem § 14 der Vereinssatzung.
§2
Die Bundesmitglieder teilen sich nach den drei Söhnen des Pastors Johann Christoph Nöldeke,
dem am 18. April 1814 in Suderburg verstorbenen Pastor Johann Christoph Nöldeke,
dem am 22. Januar 1839 in Göttingen verstorbenen Oberpostmeister Heinrich Arnold Nöldeke, und
dem am 28. Juli 1850 in Bassum verstorbenen Stiftsprediger und Superintendenten Heinrich Wilhelm Nöldeke
in die Suderburger, Göttinger und Bassumer Linie.
§3
Alle Bundesmitglieder werden, um der früher schwankenden Schreibweise Nölcken, Nöldechen, Nöldeke und Nöldecke für alle Zukunft vorzubeugen, ihren Namen nie anders als Nöldeke schreiben.
Alle führen als Siegel das Wappen, wie es über der Tür des mit der Jahreszahl 1619 gezeichneten Hauses in Hildesheim, welches für jetzt als das Stammhaus der Familie angesehen wird, angebracht war. Dieses Wappen zeigt drei von einem Lorbeerkranz umschlungene, mit ihren Spitzen in einem silbernen Halbmonde stehende Schwerter, darüber eine goldene Krone und zu beiden Seiten je ein goldener Stern. Das Wappenzeichen ruht auf rotem Grunde. Dieses Wappen ist in der Deutschen Wappenrolle, Band 56, Seite 86, abgebildet.
Alle Bundesmitglieder werden sich in gegenseitiger Anrede mit "Du", begrüßen.
§4
Stimmberechtigt sind alle in der Bundesversammlung anwesenden volljährigen Bundesmitglieder.
Familienrat
§5
Der Bund und der Verein der Familie Nöldeke werden von einem und demselben Familienrat geführt. Dieser besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die aus den drei Linien der Familie stammen sollen.
Im Folgenden wird der Einfachheit halber für den Begriff Familienrat nur der Begriff Vorstand verwandt.
§6
Die drei Vorstandsmitglieder werden in offener Wahl, mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Vereinsmitglieder gewählt. Auf Antrag wird die Wahl geheim durchgeführt. Der Vorstand selbst wählt wiederum den Vorstandsvorsitzenden.
Die Niederlegung des Amtes ist jederzeit auch ohne Begründung, jedoch nicht zur Unzeit, möglich.
§7
entfällt zu Gunsten §8,5
§8
Ausgeschlossen vom Amte ist, wer
dauernd seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat,
dauernd körperlich oder geistig derart leidend ist, dass er das Amt nicht versehen kann,
gemäß Beschlusses der Bundesversammlung des Amtes unwürdig oder unfähig Ist,
nicht Mitglied des Vereins der Familie Nöldeke ist oder, obgleich er dazu In der Lage war, in den letzten drei Jahren mindestens zwei Jahre lang den satzungsmäßigen Beitrag an die Kasse des Vereins nicht gezahlt hat,
minderjährig oder entmündigt ist.
§9
Wird gemäß vorstehender Bestimmung eine zeitweilige oder dauernde Ersetzung des zum Amte eines in den Vorstand Gewählten erforderlich, so hat die Mitgliederversammlung in angemessener Zeit Ersatz zu wählen. Der gewählte Vorstand bestimmt ein Mitglied als vorläufiges Vorstandsmitglied bis zur nächsten Bundesversammlung.
§ 10
Zweifel über das Recht zum Amt im Vorstand entscheidet die Bundesversammlung. Jeder Vorstand kann ein volljähriges Vereinsmitglied mit seiner zeitweisen Vertretung beauftragen.
§11
Der Familienrat ist der berufene Wahrer aller Rechte und der Ehre der Familie und ihrer Mitglieder und Beschützer und Berater der Witwen und Waisen.
§ 12
Der Familienrat tritt stets zum Zeitpunkt jeder Bundesversammlung und auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden je nach Bedarf zusammen.
Er ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. In diesem Falle entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
Der Familienrat kann zu seinen Beratungen andere Mitglieder, jedoch ohne Stimmrecht, zuziehen. Er kann Entscheidungen auch schriftlich treffen. Er beschließt eine Geschäftsordnung.
Familienarchiv
§ 13
Um eine beständige Übersicht über die Familie zu erhalten, ist ein Archiv gegründet, dessen Verwaltung einem von der Bundesversammlung gewählten Bundesmitglied, dem Archivar, obliegt.
Im Falle des Todes des Archivars bestimmt der Familienrat in kürzester Frist, was zur Sicherung des Archivs erforderlich ist.
Er hat ein Bundesmitglied mit der vorläufigen Verwaltung des Archivs zu beauftragen.
§ 14
Alle Familienhäupter des Bundes sind verpflichtet, dem Archivar von allen den Personenstand ihrer Familie betreffenden Ereignissen unverzüglich Anzeige zu erstatten und auf Wunsch des Archivars die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen beizubringen.
Auch Orts- und Geschäftswechsel, Versetzungen, Beförderungen, Dienstauszeichnungen usw. sind anzuzeigen.
§ 15
Bundesmitglieder, welche durch eigene Forschung für die Familiengeschichte wichtige Tatsachen ermitteln, haben dem Archivar baldigst Anzeige zu erstatten.
§ 16
Der Archivar hat eine Zusammenstellung der Familienereignisse nebst einer statistischen Übersicht jährlich zu veröffentlichen.
Er hat ein genaues Verzeichnis des gesamten Inhalts des Archivs anzufertigen, weiterzuführen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 17
entfällt
§ 18
Jedes Bundesmitglied, welches die Stimmberechtigung erlangt, erhält, soweit vorhanden, Stammtafel, Bundes- und Vereinssatzung, sowie weitere gewünschte Informationen gegen Kostenerstattung.
Familientag und Bundesversammlung
§ 19
Mindestens alle drei Jahre soll ein ordentlicher Familientag veranstaltet werden. Mit ihm soll regelmäßig eine Bundesversammlung verbunden werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann der Familienrat jederzeit einen außerordentlichen Familientag berufen. Er bestimmt Zeit und Ort des Familientages und hat die Einladungen dazu, unter Mitteilung der für die Bundesversammlung eingegangenen Anträge, mindestens sechs Wochen vorher ergehen zu lassen.
§ 20
Der Bundesversammlung liegen regelmäßig folgende Aufgaben ob:
Entgegennahme der Mitteilungen des Familienrates, des Archivars und des Rechnungsführers,
Vornahme der erforderlichen Wahlen,
Förderung des Zusammenhaltens der Familie, namentlich durch zwanglose, gesellige Vereinigung der Bundesmitglieder am Vorabend der Versammlung und ein gemeinsames Mittagessen am Tage der Versammlung.
§21
Angelegenheiten, welche zum Gegenstande der Beschlussfassung gemacht werden sollen, soll der Familienrat bei der Einladung bezeichnen. Etwaige Anträge sind ihm so rechtzeitig mitzuteilen, dass er dieser Vorschrift genügen kann. Besprechungen von Familienangelegenheiten sind auch ohne vorherige Anmeldung zugelassen.
Besprechungen archivalischer Art sind besonders erwünscht.
§ 22
Die genauere Tagesordnung für die Versammlung legt der Vorstandsvorsitzende in Abstimmung mit den anderen Vorstandsmitgliedern fest.
§ 23
Auf die Führung des Vorsitzes und der Niederschrift findet § 12 der Vereinssatzung entsprechende Anwendung.
§ 24
Der Bundesversammlung, und zwar auch ihren geschäftlichen Beratungen, dürfen die nichtstimmberechtigten Bundesmitglieder beiwohnen.
§ 25
Über den Verlauf der Versammlung hat der Archivar alsbald einen kurzen Bericht zu veröffentlichen.
§ 26
Alle Ämter des Bundes sind Ehrenämter. Notwendige bare Auslagen sind zu ersetzen.
§ 27
Änderungen dieser Satzung können nur durch Beschluss der Bundesversammlung, und zwar mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden, vorgenommen werden.
Die Anträge sollen dem Familienrat zwei Monate vor der Versammlung mitgeteilt werden und müssen in den Einladungsschreiben angekündigt werden.